Schriftwechsel zwischen der "Aktionsgemeinschaft Sinn" und dem Regierungspräsidium Darmstadt

Aktiongemeinschaft Sinn

15.07.2003

Gründung der Aktionsgemeinschaft gegen den Wasserverbau

Sehr geehrte Frau Dubs,
wir geben Ihnen hiermit bekannt, daß wir eine

Aktionsgemeinschaft Sinn

gegen jede Art von Wasserverbau gegründet haben.

Die Aktionsgemeinschaft setzt sich aus folgenden Organisationen zusammen:

  1. 1. Angelsportverein e.V. Bad Orb, vertreten durch den 1. Vorsitztenden Herrn Fischer
  2. ARGE Sinntal Gewässerökologie, vertreten durch Herrn Schmidt, Koordination und Schridtführer
  3. Hegefischereigenossenschaft im Fischereiverband Unterfranken (Würzburg), vertreten durch Herrn Ottmar Wiesenfelder

Die Aktionsgemeinschaft lehnt grundsätzlich jede Art von Wasserverbau ab, sie setzt sich dafür ein, die Durchwanderbarkeit für Fische und Wasserorganismen sicgerzustellen und zu verbessern.

Erste Maßnahme:

Die Erteilung einer Betriebserlaubnis zur Inbetriebnahme einer stromerzeugenden Anlage im ehemaligen Steinwerk in Altengronau zu verhindern.
Diese Inbetriebnahme lehnen wir ab!

Ausgangslage

Wie Ihnen bekannt ist, hat das ehemalige Steinwerk in Altengronau topographische Verelndung und, auf ca. 145000 Quadratmeten, den größte Schrott-, Müll- und Ruinenplatz in ganz Osthessen hinterlassen. Dieser Schandfleck in einer, ansonsten von vitaler Natürlichkeit geprägten Region, belastet Einwohner, den Fremdenverkehr und den Naturhaushalt in beschämender Art und Weise.

Wie wir von Ihnen erfahren haben, ist wegen eines bestehenden Wasserrechts, eine Betriebsgenehmigung für ein durch Wasserkraft angetriebenes, sogenanntes Kleinkraftwerk zur Stromerzeugung beantragt.

Sie haben uns telefonisch informiert, zu einem Zeitpunkt, an dem bereits Vorstellungen über eine Restwassermenge von 190 Liter/sekunde bestanden.

Ablehnungsgründe

Das Steinwerk ist seit ca. 25 Jahren nicht mehr in Betrieb, das Wasserrecht hätte demnach entzogen werden können. Gegen die grauenvolle Verunstaltung des gesamten Geländes sind bisher offensichtlich keine Maßnahmenerfolgt.
Im Falle einer Betriebselaubnis wäre die dann, vom alten Wehr abwärts entstehenden Ausleitungsstrecke, zu einem ca. 1 Kilometer langen Rinnsal degradiert.
An dieser Strecke haben die ARGE Sinntal und der ASV Bad Orb e. V. das Fischrecht. Ca. 400 Meter dieses Stückes sind vor 30 Jahren begradigt worden. Hier haben sich hochwertige Randstrukturen gebildet.
Die restliche, durchschnittliche Wassertiefe ist wegen der Breite außerordentlich niedrig. Fischereilich wäre die Ausleitungsstrecke nicht mehr nutzbar und die Kiesbänke, wertvolle Laichhabitate, zu mindestens 2/3 entwertet.
In diesem Streckenabschnitt setzt sich der Makrozoobenthos aus seltenen und anspruchsvollen Organismen zusammen, er bietet mehreren mit Status 2 bis 3 Rote Liste einen Lebensraum. Hier würde Kahlschlag erfolgen.
Eine noch nicht vollständige Liste betreffend Zeigeorganismen fügen wir als Anlage bei.

Seit mehreren Jahren arbeiten unsere Bayrischen Freunde an Lachswiederansiedlungsprogrammen. Mit hohem Kosten- und Arbeitsaufwand ist die Sinn untersucht und seit mehreren Jahren mit Junglachsen besetzt worden. Dieses Programm erstreckt sich von Gemünden bis Bad Brückenau. In dieser, ca. 60 Kilometer langen Strecke ist der hessische Teil nur ca. 7 Kilometer lang. Ober- und Unterhalb sind unsere Mitinteressenvertreter aus Bayern tätig.
Durch jeden Querverbau mit anschließender, minderwertiger Ausleitungsstrecke entsteht mit Sicherheit länderübergreifendes Konfliktpotential.
Informationsmaterial ist über die Unterfränkische Bezirksfischereiberatung Herrn Dr. Wondrak und Herrn Dr. Silkenat zu erhalten. Ebenso über Herrn Kenner, Präsident des Fischereiverbandes Unterfranken (Würzburg).

Der Aufstieg der Fische wäre, auch nach dem Einbau einer Aufstiegskonstruktion unwahrscheinlich, weil der untere Teil des Werkskanals eine Länge von ca. 350 Metern hat und durch seine erhöhte Abflußleitung Fische die Leitorientierung für die Einwanderung bedeuten würde. Es käme zu orientierungslosen Ansammlungen von laichwilligen Fischen der Kurz- und Langdistanzarten am Turbinenauslauf. Das würde bedeuten, ohne Fortpflanzungsergebnis.

Die abwärts orientierten Jungfische gingen dann wegen der geänderten Waserführung bis zu einer Größe von ca. 15 cm durch die Turbine. Dies würde, laut Untersuchungen, die durchgeführt wurden, fürchterliche verletzungen und fast Totalverlust bedeuten, natürlich auch bei den Lachs Smolts.
Schon jetzt sind ab Oktober durchtrennte und schwer verletzte Aale unterhalb der (schon bestehenden) "Fuß" Turbine zu finden.

Das Steinwerk Altengronau ist, wie Sie wissen, schon seit ca. 100 Jahren für schwerwiegende Gewässerschäden ursächlich verantwortlich. Bereits 1904 wurden von den Untenanliegern in Bayern, die Landesgrenze ist nur ca. 3 Kilometer entfernt, die ersten Verfahren eingeleitet. Mehrere Ordner spiegeln die Historie wieder.
In der heutigen Zeit, wo Themen der Umwelt und der Ökologie sehr sensibel von unseren Mitbürgern beurteilt werden, hätte diese beantragte Betriebserlaubnis, im Falle der Genehmigung, erhebliche Konflikte zur Folge.
Es ist der steuerzahlenden Allgemeinheit nicht zu vermitteln, daß einzelne Investitionshilfen erhalten und solche Anlagen als Steuerabschreibungsmodelle nutzen, zum Nachteil des Naturhaushaltes im Sinngrund und aller Betroffenen.

Inzwischen sind wohlalle Argumente, die für die Stromerzeugung aus Kleinkraftwerken angeführt wurden, alleine wegen ökologischer Auswirkungen, entkräftet.
Diese Art der Stromgewinnung wird nur noch von Lobbyisten der Energieversorger, aus ökonomischen Interessen, unterstützt.

Sehr geehrte Frau Dubs, wir richten den dringenden Appell an Sie, aus vorgenannten Gründen, keine Entscheidung zum Nachteil der Allgemeinheit zu treffen und die Gewässerstrukturgüte und das Umfeld in Altengronau nicht noch zusätzlich zu belasten.

Mit freundlichen Grüßen

Aktionsgemeinschaft Sinn



Das Steinwerk in Altengronau
Das Steinwerk in Altengronau

Aktiongemeinschaft Sinn

24.03.2004

An das Staatl. Umweltamt zu Hd. von Herrn Herz
Willi-Brand-Straße 23
63450 Hanau

Sehr geehrter Herr Herz,

beigefügt erhalten Sie das Schreiben über die Gründung der Aktionsgemeinschaft vom 15.07.2003.
Wir werden auf jeden Fall versuchen, eine 2. Turbine in Altengronau zu verhindern.
Wir sind Ihnen sehr dankbar wenn Sie uns über die Kriterien und Möglichkeiten, die zur Verhinderung führen, informieren würden.
Unsererseits werden jetzt schon entsprechende Medienaktionen vorbereitet.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Spessart

Alfred Schmidt



Das Stauwehr
Das Stauwehr

Regierungspräsidium Darmstadt
Abt. Staatliches Umweltamt Hanau

19.04.2004

Reaktivierung der Wasserkraftanlage der ehem. Fa. SMG in Altengronau

Sehr geehrter Herr Schmidt,

wie Sie bereits vom Herrn Herz telefonisch erfahren haben, finden zurzeit Verhandlungen zwischen dem Wasserrechtsinhaber und einem Interessenten hinsichtlich der Reaktivierung der alten Wasserkraftanlage der ehem. Steinfabrik in Altengronau statt.

In Ihrem Schreiben vom 24.3.2004 beziehen Sie sich auf Ihr Schreiben vom 15.7.2003, in dem Sie mir die Gründung der „Aktionsgemeinschaft Sinn“ mitteilten, deren Ziel es sei als erste Maßnahme „die Erteilung einer Betriebserlaubnis zur Inbetriebnahme einer stromerzeugenden Anlage im ehemaligen Steinwerk Altengronau zu verhindern.“ Dabei gehen Sie offenbar davon aus, dass die Erteilung eines neuen Wasserrechtes zur Wasserkraftnutzung beantragt bzw. erforderlich sei. Das trifft jedoch nicht zu. Vielmehr besteht dort ein sog. altes Recht nach §15 WHG (aufgrund einer Verleihung nach dem Preuß. Wassergesetz), das bereits1962 zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet wurde. Mit Bescheid vom 19.11.1996 wurde über die Eintragung entschieden und dabei folgendes festgelegt:

„Der jeweilige Eigentümer der in der Gemarkung Altengronau, Flur 2, Flurstück Nr. 9/2 gelegenen Triebwerksanlage,..., besitzt das Recht, nach Maßgabe der geprüften Antrags- und Planunterlagen Wasser der Sinn in der Gemarkung Altengronau, Flur 1, Nr. 44 durch ein aus 3 bedienbaren Schützentafeln bestehendes Wehr mit Oberkante Schützentafeln auf NN +217,72 m anzustauen, über den Betriebsgraben Gemarkung Altengronau, Flur 2, Nr. 10 abzuleiten, zum Antrieb einer Turbine mit einer Leistung von ca. 60 KW zu gebrauchen und das gebrauchte Wasser durch den Betriebsgraben Gemarkung Altengronau, Flur 2, Nr. 35 in den Gronaubach Gemarkung Altengronau, Flur 2, Nr. 36 einzuleiten.“

Des weiteren wurde u.a. festgelegt, dass „die Unternehmerin durch entsprechende Stellung einer Schütztafel dafür zu sorgen hat, dass auch bei Niedrigwasserführung der Sinn eine Wassermenge von mindestens 190 l/s zum Erhalt der ökologischen Funktion des Gewässers weitergeleitet wird.“ Ferner wurde u.a. darauf hingewiesen, dass „die Fischereibehörde gemäß $ 41 Hessisches Fischereigesetz grundsätzlich auch bei bestehenden Anlagen die den Fischwechsel verhindern, die Einrichtung von Fischwegen nachträglich fordern kann.“ Mit Änderungsbescheid vom 17.3.1998 wurde dieses alte Recht dann noch weiter dahingehend konkretisiert, dass gefordert wurde, dass

  1. die Stauanlage mit einer Staumarke zu versehen sei,
  2. der Rechtsinhaber verpflichtet sei, die Einhaltung der Stauhöhe zu überwachen,
  3. ggf. die Schütze zur Vermeidung von Rückstau entsprechend zu ziehen seien,
  4. durch den Betriebsgaben nicht mehr als 200 l/s abgeleitet werden dürften, solange kein Turbinenbetrieb stattfindet (außer bei Hochwasser).

Daraus ergibt sich, dass der jeweilige Eigentümer des genannten Grundstücks das Recht zur Wasserkraftnutzung (unter den Randbedingungen des festgelegten alten Rechtes) bereits besitzt d.h. eine neue wasserrechtliche Zulassung weder notwendig noch zulässig ist d.h. eine neue Betriebserlaubnis nicht gefordert werden kann.

Zwar ist nach § 15 Abs. 4 WHG der Widerruf eines alten Rechts möglich, insbesondere, wenn dieses mehr als 3 Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt wurde (§ 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG). Letzteres war zwar der Fall und von mir war deshalb auch ein Widerrufsverfahren in die Wege geleitet. Allerdings hat sich inzwischen die Sachlage entscheidend verändert und es gibt nunmehr ganz konkrete Absichten, dass die Wasserkraftnutzung wieder aufgenommen werden soll. Damit entfällt aber auch die Möglichkeit das alte Recht zu widerrufen.

Soweit Sie darauf verweisen, dass „inzwischen wohl alle Argumente, die für die Stromerzeugung aus Kleinkraftwerken angeführt wurden, alleine wegen ökologischer Auswirkungen, entkräftet sind“, so trifft diese Aussage in ihrer pauschalen Form nicht zu. Vielmehr hat das Umweltbundesamt in seiner Studie „Wasserkraftanlagen als erneuerbare Energiequelle – rechtliche und ökologische Aspekte“ (2000) dies differenzierter gesehen und dazu folgendes ausgeführt:
„Die Auswirkungen der Wiederinbetriebnahme eines kleinen Wasserkraftwerkes sind abhängig vom Zustand der Altanlage. Im Extremfall können die gleichen Auswirkungen wie beim Neubau einer Anlage auftreten. Andererseits kann in bestimmten Fällen durch Auflagen – wie beispielsweise Wiederherstellung der Durchgängigkeit – am Standort eine Verbesserung der ökologischen Situation erfolgen.“ In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass ich Herrn Eckert als Interessenten an der Wasserkraftnutzung bereits darauf hingewiesen habe, dass bei Reaktivierung der Wasserkraftanlage eine Fischaufstiegshilfe gefordert würde (wie dies bereits im Bescheid von 1996 vorgesehen war).

Meine weitere Vorgehensweise hängt von dem Abschluss der Verhandlungen über den Pachtvertrag ab.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Dubs



Mühlgraben im Steinwerk
Mühlgraben im Steinwerk

Aktionsgemeinschaft Sinn
Akt. Z. IV/H4 41.2 / D4-79K 06.01

10.05.2004

Wasserkraft im verelendeten ehemaligen Steinwerk Altengronau

Sehr geehrte Frau Dubs,

mit Bestürzung und maßloser Enttäuschung haben wir Ihr Schreiben vom 19.04.2004 zur Kenntnis genommen.
Die im Schreiben vom 15.07.2003 Ihnen zur Kenntnis gebrachten Darlegungen haben natürlich weiterhin Bestand.
Der Aktionsgemeinschaft sind neu beigetreten:

  1. Landesfischereiverband Unterfranken Sitz Würzburg, Herr Kenner, Präsident
  2. 4.) Landfrauenverein Altengronau Vorsitzende Frau Hahn
  3. Heimatverein Altengronau Vorsitzender Herr Wolf
  4. 4.) Angelsportverein Marjoss Vorsitzender Herr Strott, Sinntal
  5. 4.) Heartland Fly Fishers Hanau-Maintal Geschäftsführung Herr Micknass.

Weitere Unterstützung ist uns zugesagt.

Wir werden informieren:

  1. den Herrn Bürgermeister der Gemeinde Sinntal
  2. den Landrat des Main-Kinzig-Kreises,
  3. die örtliche und regionale Presse,
  4. die bundesweit erscheinenden Fachzeitschriften,
  5. den Regierungspräsidenten,
  6. die Obere Fischerei und – Naturschutzbehörde .

Den gesamten Schriftverkehr, soweit noch nicht geschehen, via Internet mit Fotos der gigantischen Umweltverschmutzung veröffentlichen.

Die wasserechtlichen Dinge sind uns bekannt. Die Fischerei ökologisch verheerenden Auswirkungen haben wir Ihnen ausführlich dargelegt. Ein kausaler Zusammenhang mit der bisherigen grauenvollen Umweltzerstörung durch das Steinwerk blieb bei diesem Vorgang ohne Folgen. Die Wiederinbetriebnahme der Turbine würde dieser Umweltkatastrophe in der Jahrtausende alten Kulturlandschaft „Sinntal“ die Krone aufsetzen.

Das Vorhaben der Wiederinbetriebnahme entbehrt jeder seriösen Grundlage, primär ist kapitalegoistische Rosinenpickerei von Betreiberseite zu unterstellen. In Ihre Betrachtensweise ist grundsätzlich ein zu fließen, der bisherige jahrzehnte dauernde Umweltskandal, der offensichtlich konzequenzlos den Anwohnern, der Natur, den Feriengästen, sowie den Fischergästen aus dem gesamten Main-Kinzig-Gebiet, mit seiner grauenvollen Realität, in noch gesteigerter Form zugemutet werden soll.

Als staatliches Umweltamt sind Sie hier in der Verpflichtung!

Ihre Bemühungen des Widerrufs des Wasserrechts, sind trotz klarer rechtlicher Möglichkeiten offenbar eingestellt. Obwohl mit Änderungsbescheid vom 17.03.1998 Auflagen konkretisiert wurden, die allesamt niemals, überhaupt auch nur im Ansatz, eingehalten wurden. Dies ist nicht kontrolliert worden, und bedauerlicher Weise nicht in Ihre Überlegungen mit eingeflossen.

Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben auf die Studie des Umweltbundesamtes. Wir stellen fest, dass Sie nur die für den Wasserkraftbetreiber positiven Aspekte erwähnt haben. Wir bitten Sie genauer nachzulesen um die Auswirkungen volkswirtschaftlich und ökologisch zur Kenntnis zu nehmen. Ebenso bitten wir Sie zur Kenntnis zu nehmen, dass Kleinkraftwerke unter 100 KW in Mittelgebirgsgewässern, die sich in einem guten Zustand befinden nicht zu vertreten sind.

Die Bundesministerin für Verbraucherschutz Renate Künast hat sich ebenso gegen oben bezeichnete Kleinkraftwerke ausgesprochen.

Ihrem Schreiben entnehmen wir, dass sich die Sachlage verändert hat, es gäbe konkrete Absichten, die Wasserkraftnutzung wieder aufzunehmen. Dies ändert überhaupt nichts an „der Rechtmäßigkeit der Widerrufsmöglichkeit“. Die sich in der rückwärtigen Nichtnutzung begründet. Anscheinend genügt eine Absichtserklärung um den Widerruf nicht durchzusetzen. Die Turbine in diesem Schrottwerk ist veraltet. Laut Anwohneraussagen verursachte der frühere Betrieb Vibrationen in deren Häusern. Hier sind Einsprüche zu erwarten.
Die erforderliche bauliche Änderung erfordert ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren mit erheblichen Auflagen.

Es wäre mit einem Umgehungsgerinne aufgrund ungünstiger Vorortsituationen bei weitem nicht gelöst. Unweigerlich wäre in den Triebwerksgräben und der Ausleitungsstrecke das Fischrecht entwertet und würde Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.

Das Fischrecht eines Gewässers bei Ulm, 2,3 km lang, 6.0 m breit wurde mit einem Betrag von 250.000,- Euro bewertet. Inzwischen ist die Argumentation der Einsparung von Kohlendioxidemissionen gegenüber anderen Kraftwerken, die von der Wasserkraft-Lobby vorgeschoben, und als umwelfreundlich deklariert wurde, längst widerlegt. Die Studie der Weltbank belegt eindeutig, dass durch den Aufstau und die daraus resultierenden Ablagerungen das hoch giftige Methangas entsteht und freigesetzt wird. Wasserkraftturbinen sind Tötungsanlagen für abwandernde Fische, die schwere Schädigungen und fürchterliche Verletzungen erleiden und qualvoll verenden. Am 25.04.04 lagen unterhalb der bestehenden Anlage Fuss 3 verstümmelte Äschen von 15-20 cm Länge, die eindeutig Turbinenverletzungen erlegen sind. Turbinen sind für Schädigungen an der gesamten Gewässerfauna mit verantwortlich. Tausende Jungfische, Aale und andere Wasserbewohner sind betroffen.

Sehr geehrte Frau Dubs, abschließend bitten wir Sie um Ihre engagierte und schöpferische Unterstützung, dass dieser Skandal nicht verwirklicht wird.

Für die Aktionsgemeinschaft Sinn

Alfred Schmidt



Das Steinwerk in Altengronau
Das Steinwerk in Altengronau

Aktionsgemeinschaft Sinn
Akt. Z. IV/H4 41.2 / D4-79K 06.01

21.08.2004

Wasserkraft im verelendeten ehemaligen Steinwerk Altengronau

Sehr geehrte Frau Dubs,

durch besorgte altengronauer Bürger haben wir erfahren, dass der von Ihnen genannte Kraftwerksinteressent sich bei Anwohnern über die ehemalige Turbine im Steinwerk erkundigt und das Werkinnere besichtigt hat.
Die Ablehneúng der Aktionsgemeinschaftgegen diese geplante Umweltimpertinenz isz bereits ausführlich und fachlich kompetent begründet worden.
Der Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises hat inzwischen den Bundesminister Herrn Trittin über diese Angelegenheit informiert.
Um nicht verspätet auf eventuell zwischenzeitlich erfolgte weitere Planungen bei diesem unsäglichen Vorhaben reagieren zu können, bitten wir Sie um entsprechende Informationen.
Weiterhin bitten wir Sie um Mitteilung ob Sie bei einer von uns geplanten Bürgerversammlung, als Vertreterin Ihrer Behörde zur Verfügung stehen.

Für die Aktionsgemeinschaft mit freundlichen Grüßen aus dem schönen Sinntal, Alfred Schmidt



Das Steinwerk in Altengronau
Das Steinwerk in Altengronau

Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Hanau

30.09.04

Reaktivierung der Wasserkraftanlage der ehem. Firma Marmor-Sandstein-Granit (MSG) in Altengronau

Sehr geehrter Herr Schmidt,

auf Ihre Informationsanfrage kann ich mitteilen, dass in der o.g. Wasserrechtssache keine Ändreungen eingetreten sind. Die Verhandlungen über den Pachtvertrag zwischen dem Wasserrechtsinhaber Herrn Crestin und der RENETEC GmbH in Brachttal sind meines Wissens noch nicht abgeschlossen. Sobald sich ein neuer Sachstand ergibt, werde ich Sie darüber informieren.

Sie werden verstehen, dass ich über meine Teilnahme an einer Bürgerversammlung erst entscheiden kann, wenn mir die Zielsetztung, die Tagesordnung und e´der Zeitpunkt bekannt sind.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Dubs



Das Betriebsgelände im Steinwerk in Altengronau
Das Betriebsgelände im Steinwerk in Altengronau

Aktionsgemeinschaft Sinn

Bad Orb, den 18.01.2005

Wasserkraftnutzung zum Nachteil fischereiökologischer Erfordernisse und weiterer Umweltschädigungen im Sinntal durch das Steinwerk in Altengronau. Geplante Inbetriebnahme der maroden Wasserkraftanlage.

Sehr geehrte Frau Dubs,

in Beantwortung Ihres Schreibens vom 30.09.2004 teilen wir Ihnen mit, dass sobald wir es für erforderlich halten, diese Bürgerversammlung einberufen wird. Hierzu warten wir die weitere Entwicklung ab.

Die Zielsetzung, nämlich die Verhinderung des in Rede stehenden Kleinkraftwerkes dürfte Ihnen hinreichend bekannt sein.

Eingeladen werden die Bürger des Sinntales, die Referenten der Fischereiverbände, Herr Klein IG-Lahn, Herr Peter, Verb. Hess. Sportfischer, Herr Dr. Wondrak und Herr Kenner vom Fischereiverband Unterfranken, die Vertreter der Politik, Bürgermeister, Ortsvorsteher sowie der Landrat des Main-Kinzig-Kreises und alle Angelsportvereinsvorsitzenden des Main-Kinzig-Kreises. Weiterhin die Pressevertreter und der Sender HR3.

Der Zweck der Veranstaltung ist die Information der breiten Öffentlichkeit über die fürchterlichen Auswirkungen auf das Leben im Wasser und die Umwelt. Unterlegt mit ausführlichem Bildmaterial verstümmelter Fische, sowie die durch Stauanlagen entstehende Hochwassergefahr.

Zur aktuellen Situation haben wir in unserer Besprechung am 03.11.2004 nachfolgend angeführte Sachlage und Handlungsbedarf festgestellt.

Mit Bescheid vom 19.09.1980 wurde in der Wasserrechtssache Christian Stöcker, Hainmühle in 36931 Sinntal-Mottgers unter 3. Abs. 1 eine Mindestwassermenge von lediglich 5 (fünf) L/s festgelegt. Aus heutiger Sicht eine unglückliche Entscheidung, für die wir hiermit eine Änderung auf mindestens 100 L/s beantragen.

Gerade kleinere Gewässer benötigen einen höheren Anteil am Gesamtvolumen eines Gewässers um wenigstens den allernotwendigsten ökologischen Ansprüchen zu genügen.

Im Rahmen des Hessischen Landesprogramms Naturnahe Gewässer und der entsprechenden Rechtsgrundlage ist hier dringender Handlungsbedarf angesagt. Bitte unterrichten Sie uns über Ihre Möglichkeiten.

Über das Setzten der gesetzlich vorgeschriebenen Staumarke an der Wehranlage Fuß in Altengronau haben Sie uns informiert, vielen Dank. Die bisherige Regelung, die Wehrkrone zu 50% zu überspülen um die Mindestwassermenge von 190 L/s zu kontrollieren, kann somit entfallen. Die Stauhöhe kann anhand der Staumarke jederzeit überprüft werden. Deshalb wollen Sie bitte veranlassen, dass die Stauhöhe die seither ca. 18 cm über der Staumarke liegt, auf die genehmigte Höhe zurückgeführt wird. Die Stauhöhenregulierung hat dann durch den am Wehr befindlichen, Schütz zu erfolgen.
Durch die Absenkung vermindert sich die Hochwassergefahr, die von der fast 35 m langen Betonbarriere ausgeht. Die lineare Durchgängigkeit verbessert sich geringfügig, zumal die im Wehr installierte Fischtreppe vollkommen ungeeignet und nutzlos ist. Der Staubereich verkürzt sich, was eine Sedimentverbesserung ermöglicht.

Wir möchten hier aber auch noch einmal ausdrücklich festhalten. Dass diese Maßnahmen sich nur in den illegalen Baumaßnahmen des Herrn Fuß begründen, die Ihnen seit langem bekannt sind.

In der Wasserrechtssache altes Steinwerk in Altengronau gehen wir davon aus, dass sich Ihr Engagement einseitig zu Gunsten der Wasserkraft orientiert.

Seit ca. hundert Jahren wird die Umwelt im Sinngrund durch dieses Werk bis auf den heutigen Tag grauenvoll verunstaltet und fischökologisch schwer geschädigt.

Diese Anlage schrottet seit jahrzehnten unbewirtschaftet dahin, Ihre Behörde hat offensichtlich ohne Berücksichtigung der katastrophalen Hinterlassenschaft das Wasserrecht mit Bescheid Nov. 1998 erneuert. Dieses Wasserrecht wurde von Ihnen, mit Änderungsbescheid vom 17.03.1998 mit Auflagen auf Veranlassung des Herrn Fuß (obenanliegender Kleinkraftwerksbetreiber) versehen.

Nicht eine einzige Ihrer Auflagen wurde zurückliegend und auch seit 1998 eingehalten. Eindeutige Kontrolldefizite.

Daß in dieser hochsensiblen Umgebung eine Kleinkraftanlage installiert werden soll, spricht jeder umweltpolitischen Verantwortung Hohn. Unberücksichtigt bleiben die Anforderung, die sich aus der Strukturgüteklasse ergeben, desgleichen werden die Maßnahmen, die aus dem Bereich Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) erforderlich werden, nicht berücksichtigt. Siehe auch § 1a WHG, Abs. 1 Allgemeinwohl.

Einem Entzug des Wasserrechts, gefordert vom Bürgermeister der Gemeinde Sinntal Herrn Heberling, haben Sie nicht entsprochen. Begründung, es bestehe nunmehr die Absicht Das Wasserrecht zu nutzen. Obwohl die Möglichkeit des Entzugs jahrelang gegeben war und unserer Einschätzung nach immer noch gegeben ist, haben Sie sie bis jetzt nicht genutzt. Kein Wunder, Ihre Behörde hat das Wasserrecht ja erst in 1996 erneuert.

Unsere Einschätzung über Ihr Engagement begründet sich im bisherigen Schriftverkehr in dieser Angelegenheit. Wir können uns des Eindrucks nicht erwehren, dass Sie die Möglichkeit der Wiederinbetriebnahme bevorzugen. Ihre Stellungnahmen waren ausnahmslos im Sinne der Wasserkraft formuliert. Aus der Studie des Umweltbundesamtes haben Sie nur die, für Wasserkraft allgemein genannten, positiven Aspekte genannt. Die in gleicher Studie ausdrücklich festgehaltenen nachteiligen ökologischen Auswirkungen für Kleinkraftwerke unter 100 KW in Mittelgebirgsgewässern haben Sie nicht erwähnt.

Quelle, Texte 13/98

Umweltverträglichkeit kleiner Wasserkraftwerke – Zielkonflikte zwischen Klima- und Gewässerschutz Kurzfassung

In der Anlage übersenden wir Ihnen diese Studie, bitte beachten Sie insbesondere die drei letzten Seiten, die die Einschränkungen der Förderung betreffen.

Bisher haben wir Sie sehr gründlich und ausführlich über den jetzigen Zustand und über die Auswirkungen einer evtl. zukünftigen Wasserkraftnutzung informiert. Wir sind nicht überzeugt davon, dass Sie sich bisher für unsere Argumentation geöffnet haben. Wir werden weiterhin mit allen rechtlichen Mitteln versuchen, diese neue Schändung der Natur zu verhindern und bitten Sie endlich kooperativ zu werden, damit dieses Verfahren nicht zu einer geräuschvollen Aktion wird.

Unter Berufung auf den im Grundgesetz verankerten Tierschutz, planen wir für jeden von uns gefundenen, turbinenverletzten Fisch, Klage einzureichen.

Mit freundlichen Grüßen,

für die Aktionsgemeinschaft gegen Wasserverbau Alfred Schmidt.


Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Frankfurt

Hanau, den 15.03.2005

Widerrufsbescheid

I.
Das mit der Verleihungsurkunde des Bezirksausschusses Kassel vom 01.03.1932, Az.: B.A.V. 1194/22 ursprünglich der Fa. Christian Gerhäuser Marmorwerke in Altengronau, Parzelle 371/227, Kartenblatt E II, verliehene Triebwerksrecht wird hiermit gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz –WHG) ohne Entschädigung widerrufen.

II.
Der Bescheid ergeht kostenfrei.

III.
Begründung

Das mit der Verleihungsurkunde des Bezirkausschusses vom 01.03.1932, Az.: B.A.V. 1194/227 verliehene dauernde Recht gibt dem Eigentümer das Recht:

  1. „Das Wasser der Sinn, mit Ausnahme des für das Fischleben erforderlichen, zwischen Parzelle 349/285 Kartenblatt E II und Parzelle 353/287 Kartenblatt E II Gemarkung Altengronau abzuleiten, um es zum Antrieb einer Doppelkranz-Regulierturbine von 4500 l/s Schluckfähigkeit zu gebrauchen;
  2. Das gemäß Ziffer 1 abgeleitete Wasser nach Gebrauch zwischen Parzelle 238 Kartenblatt EII und Parzelle 371/227 Kartenblatt EII Gemarkung Altengronau wieder in die Sinn einzuleiten;
  3. Das Wasser der Sinn an der unter Ziffer 1 bezeichneten Ableitungsstelle zwischen Parzelle 349/285 Kartenblatt EII und Parzelle 231 Kartenblatt DII Gemarkung Altengronau durch ein bewegliches Dammbalkenwehr, dessen Fachbaum auf + 9,36 m liegt, bis auf 10,35 m (das ist Dammbalkenoberkante), bezogen auf die in den Unterlagen angegebenen Festpunkte, aufzustauen;
  4. Wasser aus dem Betriebsgraben einer Menge von etwa 450 cbm täglich = 5 Liter in 1 Sekunde bei Parzelle 371/227 Kartenblatt EII Gemarkung Altengronau abzuleiten, um es als Betriebswasser für die Marmorsägerei und Schleiferei und als Kesselspeise- und Kühlwasser zu gebrauchen und teilweise zu verbrauchen;
  5. Das gemäß Ziffer 4 abgeleitete und nicht gebrauchte Wasser

In der Verleihungsurkunde ist die Firma Christian Gerhäuser Marmorwerke als Rechtsinhaberin eingetragen.

Da Wasserrechte aber, wenn sie für ein Grundstück erteilt wurden, mit diesem auf den Rechtsnachfolger übergehen, und Herr (...) (gesetzlich vertreten durch den Bevollmächtigten Herrn (...)) der jetzige Eigentümer des Anwesens Flur 2, Flurstück 9/2 in Altengronau ist , ist das o.g. Wasserrecht kraft Gesetz auf diesen übergegangen (§§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 6 WHG).

Meine Absicht, das alte Recht zu wiederrufen wurde am 24.02.2004 Herrn (...) mittels öffentlicher Zustellung gem. § 15 VwZG (da Wohnort unbekannt) bekannt gegeben. Vor Erlass dieses Wiederrufsbescheides wurde dem Bevollmächtigten Herrn (...) mit Verfügung vom 14.01.2005, (...), die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 19.02.2005 zu der erneuten Ankündigung des Widerrufs zu äußern (Anhörung) Bis heute ist von ihm keine Äußerung eingegangen.

Als Alternative zum Widerruf wurde Herrn (...) ein Formblatt für den Verzicht auf das Wasserrecht zugesandt. Diese Erklärung ist gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt ebenfalls nicht abgegeben worden.

Für das betroffene Anwesen der Marmorwerke wurde nach mehrmaligem Wechsel der Eigentümer immer wieder Interesse an der Ausübung des alten Wasserrechtes angekündigt. Im Rahmen einer vom Wasserwirtschaftsamt Hanau am 06.11.1995 erfolgten Betriebsbegehung wurde festgestellt, dass ein Betrieb der Turbine seit 1989 nicht stattgefunden hat. Erneute Überprüfungen in den Jahren 1997, 1999, 2000, 2001, 2003 und 2004 führten zu keinem anderen Ergebnis.

Die Ernsthaftigkeit der Reaktivierung der Wasserkraftanlage wurde wie von früheren, als auch vom jetzigen Eigentümer nicht glaubhaft gemacht.

Bei dem in Rede stehenden Wasserrecht handelt es sich um ein Altrecht im Sinne des §15 WHG.

Gemäß §15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG steht es, wenn eine Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt wurde, im Ermessen meiner Behörde, dieses Recht entschädigungslos zu widerrufen. Ausüben bedeutet eine tatsächliche ununterbrochene Nutzung des Wasserrechtes zu dem bestimmungsgemäßen Zweck. Dies beinhaltet, dass die wesentlichen Teile der Anlagen noch vorhanden sein müssen und genutzt werden. Die wesentlichen Teile der Wasserkraftanlage (wie das Wehr, der Ober- und Untergraben) sind zwar vorhanden, werden aber nicht zur Stromerzeugung genutzt. Ein ordnungsgemäßer Zustand der Wehranlage (rechtzeitiges Schließen und Öffnen der Schützvorrichtungen in Winter- und Sommerzeit) ist durch den Eigentümer nicht gewährleistet. Es kam deshalb mehrmals zum Eingreifen Dritter zur Abwehr der Hochwassergefahr sowie gewässerökologischer Schäden.

Es besteht ein öffentliches Interesse daran, den Gewässerabschnitt, an dem ein nutzlos gewordenes Recht besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und damit für eine möglichst zweckmäßige und umweltfreundliche Ausnutzung des Wasser zu sorgen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen der § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG liegen vor. Daher liegt es im Ermessen des Regierungspräsidiums Darmstadt, als zuständiger Wasserbehörde, das Triebwerksrecht zu widerrufen.

Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt ergibt sich aus dem §1 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung über Zuständigkeit der Wasserbehörden vom 01.11.2002.

Der Widerruf des Altrechtes stellt unstrittig einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Wasserrechtsinhabers dar. Ein Interesse an der Fortsetzung des Wasserkraftnutzung kann von Bedeutung sein, wenn während der Drei-Jahres-Frist des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG funktionstüchtige Anlagen zur Stromerzeugung vorhanden sind, so dass jederzeit die Benutzung wieder aufgenommen werden kann und tatsächlich auch wieder aufgenommen wird.

Für die Entscheidung ist daher von besonderer Bedeutung, ob und inwieweit künftig von dem in Rede stehenden Triebwerksrecht Gebrauch gemacht werden kann. Die Wehranlage befindet sich in einem desolaten Zustand und entspricht nicht dem Stand der Technik. Auf- und Abstiegshilfe sind an der Wehranlage nicht vorhanden. An dem Betriebsgraben wurden seit Jahrzehnten keine Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt. Die alte Turbine kann nicht mehr betrieben werden und muss ausgewechselt werden. Eine Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage kann nur mit umfangreichen Umbauarbeiten und erheblichen Geldinvestitionen erfolgen. Diese Umbaumaßnahmen gehen weit über Unterhaltungsmaßnahmen hinaus und stellen vielmehr einen Gewässerausbau dar, der nur im Rahmen eines Planfeststellungs- bzw. Plan-Genehmigungsverfahrens nach § 31 WHG möglich ist.

Aufgrund der Tatsache dass:

wird das Triebswerkrecht B.A.V. 1194/227 nach Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen gem. § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG ohne Entschädigung widerrufen.

Rechtsbehelfsbelehrung (...)

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Dubs


Aktionsgemeinschaft Sinn

Bad Orb, den 23.05.2005

Aktionsgemeinschaft gegen den Wasserverbau in der Sinn
Ihr Wasserechtsbescheid Steinkraftwerk in Altengronau

Sehr geehrte Frau Dubs,

mit großem Respekt und dankbarer Anerkennung haben wir den Widerruf des Wasserrechts des alten Steinwerks in Altengronau zur Kenntnis genommen. Diese von Ihnen getroffene Entscheidung ist ein großer Beitrag zum Natur- und Artenschutz im Sinntal und unterstützt unsere fischereiökologischen Maßnahmen, sowie die Bemühungen unserer flußaufwärts und flußabwärts tätigen Kollegen aus Unterfranken.

Wir hoffen daß Ihre Entscheidung auch beispielhaft anderen hauptamtlichen Umweltschützern Kraft und Motivation verleiht, ähnliche Entscheidungen zu treffen.

Die Rücknahme des Wasserrechts und somit die Verhinderung einer zusätzlichen Wasserkraftanlage zur Stromerzeugung im Sinntal werden wir natürlich lobend publizieren.

Die nachfolgend aufgeführten Mitglieder der Aktionsgemeinschaft und Institutionen werden wir über Ihre Entscheidung gleichlautend informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Alfred Schmidt


Wissenswertes zum Thema Wasserkraftwerke findet man hier

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